Halbieren Sie die Kosten!
Alle Werkstätten sind nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) anerkannt. Deshalb können Sie 50%
der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf
Ihre zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Wir helfen Ihnen Steuern sparen,
denn wir berechnen Ihnen als gemeinnützige Einrichtungen
lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz
von derzeit 7%.
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